Die Vorschriften zur Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf werden ab dem 1. Februar 2025 verpflichtend. Damit endet die einjährige Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Regelungen aus Artikel 15 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) (817.022.16).
Die Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes betrifft alle Unternehmen und Betriebe, die Brot oder Feinbackwaren in Verkehr bringen oder anbieten, darunter fallen Bäckereien und Marktstände, aber auch Tankstellen, Take-aways, Foodtrucks, Kebab-Läden und weitere mehr. Restaurants und Hotels, die beispielsweise am Frühstücksbuffet Brot und andere Backwaren anbieten, sind wie die Gemeinschaftsgastronomie (Schulkantinen, Cafeterias usw.) ebenfalls von dieser Regelung betroffen.
Die neue Deklarationspflicht sieht folgendermassen aus:
Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden, d.h. die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes muss in schriftlicher Form mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob es in ganzer oder geschnittener Form angeboten wird. Dies betrifft beispielsweise auch belegte Sandwiches, Burger, Kebab-Sandwiches oder Canapés.
Verzichtet werden kann auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes, wenn die Herkunft des Brotes bzw. der Backwaren für die Konsumentinnen und Konsumenten klar ersichtlich ist. Dies ist gewährleistet, wenn eine Herkunftsangabe nach Art. 48b des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) gemacht wird und in dieser Form über die Herkunft informiert wird.
Hinweis zum Produktionsland: Bei vorbereiteten Teigen oder Teiglingen, die in einem Land hergestellt worden sind und danach in einem anderen Land fertig gebacken werden, gilt das Herstellungsland als Produktionsland, nicht das Land, in dem die Teiglinge zum Endprodukt werden. Die Deklarationspflicht erstreckt sich dabei auf alle Backwaren, das heisst auch auf Gipfeli, Weggli, Nussschnecken und ähnliche Produkte.
Wichtig zu wissen:
- Dauerbackwaren, die länger als 30 Tage haltbar sind, sind von der Pflicht zur Angabe des Herkunftslandes ausgenommen.
- Die Regelung betrifft kein verarbeitetes Brot oder Brot, das zur Herstellung anderer Gerichte verwendet wird. Aus diesem Grund sind Speisen mit verarbeitetem Brot wie Apfel-Charlotte, Brotauflauf oder Speisen mit Croutons oder mit Paniermehl nicht betroffen.
- Die entsprechende Angabe zum Herkunftsland auf Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf kann durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen.
Ihr Anliegen ist uns wichtig.
Sind Sie auf der Suche nach Antworten? Haben Sie Fragen zur Qualitätssicherung im Offenverkauf oder im Restaurant, zum Hygiene- und Allergenmanagement? Haben Sie Interesse an Analysen im Rahmen der Hygiene-Selbstkontrolle oder zur Prüfung der Haltbarkeit? Von Einzeluntersuchungen Ihrer Produkte über Probenahmen bis zu Forschungsprojekten – Unser Team bei Biolytix steht Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute mit Ihrem Anliegen, und lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten.